Yachtcharter - Maritime Incentives & Events und meer
AGB´s Maritime Incentives & Events
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Geschäftsbedingungen für Maritime Incentives & Events

Megayachten und Superyachten im Mittelmeer

Folgende Vertragsbedingungen für Incentives und Events von DMC-Reisen Mühlbauer (nachfolgend kurz DMC genannt) werden Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen:

I. Zahlungsbedingungen

1. DMC erstellt eine ordnungsgemäße Abrechnung. Alle Preise für Agentur­leistungen verstehen sich grundsätzlich rein netto, beim Engagement von Künstlern über die Agentur zzgl. Künstlersozialabgabe auf Künstler­honorare gemäß dem von der Künstlersozialkasse fest­gelegten Sätzen und dem gesetzlichen, in der BRD abzuführenden Mehrwertsteuersatz, auch wenn dies im Einzelfall nicht gesondert vorgesehen sein sollte. Sollte eine Mehrwertsteuer an eine andere staatliche Organisation abzuführen sein, so hat DMC Anspruch auf Zahlung dieser Steuer. Skonto wird nicht gewährt. Der Gesamtbetrag ist - falls nicht anders vereinbart - zahlbar ohne Abzüge: - 50 % der Auftragssumme bei Vertragsabschluss - 50 % der Auftragssumme bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn.

2. Reisekosten und Spesen werden nach Aufwand abgerechnet. Flüge innerhalb Europas erfolgen in der Economy-Class, Interkontinental-Flüge in der Business-Class. Bahnreisen erfolgen in der 1. Klasse. Fahrten mit dem PKW werden mit 0,40 EUR/km berechnet.

3. Alle Aufwendungen und Auslagen von DMC, die nicht nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung von DMC zu übernehmen sind, werden nach Aufwand abgerechnet.

4. Alle Leistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung erfasst sind, sind auch dann zusätzlich vom Kunden zu vergüten, wenn DMC nicht auf Leistungen Dritter zurück greift, sondern die jeweilige Leistung durch eigene Mitarbeiter ausführen lässt. DMC ist berechtigt, Arbeiten, die DMC im Namen und für Rechnung des Kunden an Dritte vergeben kann, durch eigene Mitarbeiter auszuführen und alsdann gesondert mit dem Kunden abzurechnen.

5. DMC ist berechtigt, bei Zahlungsverzug Mahngebühren und bankübliche Verzugszinsen zu berechnen. Eventuell entstehende GEMA-Gebühren, sowie Energie-, Wasser- und Abfallkosten werden vom Kunden übernommen.

II. Durchführung und Organisation

1. Die Durchführung und Ausgestaltung der Veranstaltung erfolgt auf Basis des vorliegenden Konzepts. Wesentliche Veränderungen werden mit dem Kunden abgestimmt.

2. DMC ist in der Ausgestaltung des Programms und der Auftritte nach Maßgabe des vereinbarten Ablaufplanes frei. Den künstlerischen Weisungen eines Dritten unterliegt DMC nicht.

3. Von Seiten des Kunden werden die Ausstellungs- und Veranstaltungsräume an den Auf-, Abbau- und Veranstaltungstagen Mitarbeitern und Beauftragten von DMC für den Aufbau von Messeständen und Bühnenbauten, Installation von Beleuchtungs- und Beschallungstechnik, sowie für Bühnenproben zugänglich gemacht. Der Abbau beginnt unmittelbar nach Veranstaltungsende. Alle Veranstaltungs- und Raumkosten, wie Energie, Raummiete, Aufsichtspersonal, Saaltechnik, Reinigung, Feuerwehr medizinische Notfallversorgung etc. werden direkt vom Kunden abgerechnet. Künstlergarderoben müssen in ausreichendem Umfang gestellt werden.

4. Der Abschluss aller zur Durchführung dieses Vertrages notwendigen Verträge erfolgt im Namen und im Auftrag des Kunden. DMC wird hierdurch vom Kunden bevollmächtigt, alle Verträge, die zur Durchführung und Erfüllung des Vertrages notwendig oder zumindest zweckmäßig sind, im Namen des Kunden abzuschließen. DMC ist gegenüber Lieferanten, die vom Kunden mit Leistungen für die Veranstaltung beauftragt wurden, im Interesse und im Namen des Kunden weisungsberechtigt.

5. Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen ganz oder teilweise vereitelt, die der Kunde zu vertreten hat, so behält DMC den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. DMC wird sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was sie infolge der Befreiung von der Leistung erspart und durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben bös­willig unterlässt. Bei Open-Air- und anderen Outdoor- Veranstaltungen trägt der Kunde das Wetterrisiko.

6. Bei Nichterbringung der Vertragsleistung durch DMC oder deren Beauftragte infolge Krankheit oder höherer Gewalt entfallen alle Ansprüche aus diesem Vertrag. DMC wird die Hinderungsgründe dem Kunden unverzüglich per Fax oder Telefon anzeigen und auf Anforderung nachweisen (ärztliches Attest etc.).

7. Wird die Durchführung der Veranstaltung aus Gründen vereitelt, die keiner der Vertragspartner zu vertreten hat, so behält DMC den Anspruch auf die bereits fällig gewordenen Honoraranteile gemäß Zahlungsplan. Für die Leistungen von DMC, die nach der zuletzt fällig gewordenen Rate gemäß Zahlungsplan erbracht wurden, steht DMC ein dieser Leistung entsprechender Honoraranteil zu.

III. Haftung

1. Für Beschädigungen an Personen oder Sachen, die von Mitarbeitern oder Beauftragten von DMC verursacht worden sind, haftet DMC nur bei fahrlässigem oder vorsätzlichem Handeln, es sei denn, dass zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.

2. Das betriebliche und persönliche Risiko für die ordnungsgemäße Abwicklung der Veranstaltung, sowie die Haftung in vollem Umfange für die Sicherheit der Beauftragten und der Ausrüstung von DMC trägt der Kunde. DMC übernimmt keinerlei Haftung für Schäden gleich welcher Art, die durch Besucher/Gäste/Teilnehmer verursacht worden sind. Schwund, Glasbruch und evtl. Kosten, die durch die Beschädigung von Yachten und Schiffen, des Geländes, der Räume oder unterirdischer Leitungen durch die Installation von Messeständen, Bühnen, Zelten etc. entstehen, gehen zu Lasten des Kunden.

3. Im Falle der schuldhaften Nichterfüllung des Vertrages oder bei schuldhafter Vertragsverletzung haftet DMC nur bis maximal zur Höhe des vereinbarten Honorares. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche gegenüber DMC ist damit ausgeschlossen. Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Kunden ist DMC nicht verpflichtet, die Veranstaltung durchzuführen.

4. DMC haftet insbesondere nicht für die Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft sowie Mängel der Leistung von Dritten und deren Beauftragten, ebenso nicht für die Rechtzeitigkeit der Leistung dieser Personen oder sonstige Leistungsstörungen, die im Rahmen der Vertragsverhältnisse zu diesem Dritten auftreten können. DMC haftet nicht für die Verwirklichung eines Sponsorenkonzeptes. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nur, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen bzw. die Leistungsstörungen nicht auf Vorsatz und Fahrlässigkeit von DMC zurück zu führen sind.

5. DMC hat die rechtliche Zulässigkeit sowie die fachliche und künstlerische Vertretbarkeit der von DMC entwickelten Maßnahmen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns eigenverantwortlich zu prüfen. Eine Haftung ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn DMC trotz vorgebrachter Bedenken auf Weisung des Vertragspartners die Maßnahmen dennoch durchführt. In diesem Falle hat der Kunde DMC von Rechten Dritter, die aufgrund dessen gegen DMC geltend gemacht werden, freizustellen.

6. Soweit DMC in Erfüllung dieses Vertrages im Namen des Kunden Verträge mit Dritten abschließt, beschränkt sich die auftragsgemäße Tätigkeit auf die Auswahl des betreffenden Vertragspartners und den Abschluss des betreffenden Vertrages unter Wahrung der in diesem Vertrag gesetzten Grenzen. DMC ist insbesondere nicht verpflichtet, die Durchführung solcher Verträge selbst zu überwachen. Derart von DMC beauftragte Dritte sind im Verhältnis von DMC zum Kunden nicht Erfüllungsgehilfen von DMC.

IV. Sonstiges

1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, keinem Dritten Auskunft über das vereinbarte Honorar zu geben. Die Vertragsparteien gestatten sich gegenseitig, Pressemitteilungen herauszugeben. DMC ist in Publikationen auf Verlangen als Urheber und durchführende Agentur namentlich zu nennen.

2. Die skizzierten Ideen und Konzepte bleiben geistiges Eigentum von DMC. Eine weiter gehende Nutzung, die Weitergabe an Dritte, eine teilweise oder komplette Realisierung bedarf der Zustimmung von DMC.

3. DMC ist berechtigt, die Produktion auf Bild- und Tonträgern jeder Art zu dokumentieren und alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Foto-, Video- und Filmaufnahmen, sowie sonstige technische Reproduktionen zur Eigenwerbung oder zu redaktionellen Zwecken zu verbreiten oder zu veröffentlichen und zwar ohne Einschränkung des räumlichen, sachlichen und zeitlichen Geltungsbereichen. DMC behält sich ein Einspruchsrecht für eine über den Vertrag hinausgehende Nutzung und Verbreitung von Bild- und Tonträgern jeder Art durch den Kunden oder durch Dritte vor.

 


Liparische Inseln - der Vulkan Stromboli ist nicht weit

V. Schlussbestimmungen

1. Sollte eine einzelne Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des Vertrages im übrigen. Die unwirksame Bestimmung ist von den Vertragsparteien durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck des Vertrages entspricht.

2. Mündliche Nebenabreden gelten als nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

3. Diese Vereinbarung sowie das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Vertragsparteien unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

4. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit diesem Vertrag in unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehen, ist - soweit zulässig - München, unabhängig davon, wer von beiden Vertragsparteien Klage erhebt.

Irrtum und Änderung vorbehalten.
DMC-Reisen Mühlbauer

Ust.ID-Nr: 145/219/50154