Geschäftsbedingungen für Segeln Aktiv!
Bei SEGELN AKTIV!-Reisen, bei welchen DMC-Reisen Mühlbauer als Reiseveranstalter auftritt, gelten die hier auf der Webseite ausgedruckten Reisebeschreibungen und -bedingungen wie untenstehend aufgeführt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen: für Segeln Aktiv!
1. Abschluß des Reisevertrages: Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluß eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den RV zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimm- ten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß wird der RV dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen. Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den RV bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluß eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Der RV und der Reisende können von den Prospektan- gaben abweichende Leistungen vereinbaren.
2. Bezahlung: Mit Vertragsabschluß werden sofort 50% des im Reiseprogramm ausgeschriebenen Reisepreises fällig. Der Sicherungs- schein wird ausgehändigt. Die Restzahlung von 50% wird 4 Wochen vor Reiseantritt fällig. Die Unterlagen werden dem Kunden je nach seiner Wahl nach Eingang seiner Zahlung beim RV/Reisebüro cirka 10 Tage vor Abreise ausgehändigt oder zugeschickt.
3. Leistungen: Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für den RV bindend. Der RV behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluß, eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen: Änderungen oder Ab- weichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden und die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beieinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der RV ist verpflichtet den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Der Reise- veranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkur- se, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Platz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der RV den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Falls Preiserhöhungen 5 % übersteigen oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des RV über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung diesem gegenüber geltend zu machen.
4.a.Unterbringung: Um die Sicherheit bzw. die Durchführung der Reise sicherzustellen behält sich der RV vor die Teilnehmer auch auf größeren bzw anderen Yachten, ev. auch mit größerer Crew - wie gebucht in der Doppelkabine - ohne Mehrpreis unterzubringen.
5. Rücktritt durch den Kunden: Der Kunde kann bis zum Reisebeginn jederzeit durch Erklärung gegenüber dem RV, die schriftlich erfolgen soll, vom Reisevertrag zurücktreten. Stichtag ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim RV. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendun- gen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Der RV kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertrag- lich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentuelen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren: - Bis 30 Tage vor Reiseantritt 50 % des Reisepreises, - ab 29 Tage vor Reiseantritt 100 % des Reisepreises.
5.a Umbuchung durch den Kunden: Bis zum Reisebeginn kann der Kunde verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der RV kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzlich Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegen- stehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Kunde dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Für eine Namensänderung wird ein Umbuchungsentgelt von Euro 50,- pro Reiseteilnehmer erhoben. Sollen auf Wunsch des Kunden nach Buchung der Reise Änderungen hinsicht- lich Termin, Reiseziel, Route, Unterkunft etc. vorgenommen werden, so hat er die daraus entstehenden Mehrkosten und Aufwendungen zu ersetzen, minde- stens jedoch Euro 100.- pro Person.
5.b Rücktritt durch den Kunden: Die Widerrufsfrist ohne Kosten für Internetbuchungen beträgt 2 Wochen und beginnt mit dem Zugang dieser Belehrung (also z.B. mit dem Absetzen der eMail). Ausgeschlossen sind Last-Minute-Buchungen.
6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter: Der RV kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: Ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des RV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwen- dung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Der RV kann bis drei Wochen vor Reiseantritt bei Nichterreichung der in der konkreten Reisebeschreibung festgelegten Mindestteilnehmerzahl vom Reise- vertrag zurücktreten. In jedem Fall ist der RV verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüg- lich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, daß die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der RV den Kunden hiervon zu unterrichten.
7. Haftung des Reiseveranstalters: Der RV haftet im Rahmen der Sorgfalts- pflicht eines ordentlichen Kaufmanns für: Die gewissenhafte Reisevorbereitung; die sorgfältige Auswahl und Überwa- chung der Leistungsträger; die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Katalogen angegebenen Reiseleistungen, sofern der RV nicht gemäß Ziff. 3. vor Vertragsschluß eine Änderung der Prospektangaben erklärt hat; die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen. Die Haftung des RV gegenüber dem Reiseteilnehmer auf Schadensersatz wegen vertraglicher oder vorvertraglicher Ansprüche aus dem Reisevertrag ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt wurde. Dies gilt auch, soweit der RV für einen dem Kunden enstanden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Gelten für einen von einem Leistungsträger zu erbringende Leistungen gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der RV gegenüber dem Kunden herauf ebenfalls berufen. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
8. Beschränkung der Haftung: Die vertragliche Haftung des RV für Schä- den, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reispreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit der RV für einen dem Reisenden enstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwort- lich ist. Der RV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportver- anstaltungen, Ausstellungen, Exkursionen, Schiffs-Endreinigung, usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. Ein Schadensersatzanspruch gegen den RV ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Lei- stungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Vorausset- zungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
9. Gewährleistung: Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, der den RV nicht zu vertreten hat.
10. Mitwirkungspflicht des Reisenden: Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen mitzuwirken, evtl. Schäden zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Der Reiseteilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der zuständigen Reise- leitung, sofern eine solche eingesetzt ist, zur Kenntnis zu bringen. Ist vom RV eine eigene Reiseleitung nicht eingesetzt und nach den vertraglichen Verein- barungen auch nicht geschuldet, so ist der Reiseteilnehmer verpflichtet, dem Veranstalter an seinem Sitz unverzüglich Nachricht über die Beanstandungen zu geben und um Abhilfe zu ersuchen. Unterläßt der Reisende schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein. Bei Reisegepäck sind Verlust oder Beschädigungen unverzüglich dem Beförderungsunternehmen anzuzeigen. Dies gilt insbesondere bei Verlust von Fluggepäck. Das Beförderungsunternehmen ist zur Ausstellung einer schriftlichen Bestätigung verpflichtet. Ohne Anzeige besteht Gefahr eines Anspruchverlustes.
10a. Sie nehmen an einem sportlichen Unternehmen teil. Sie kein Passagier, sondern Crewmitglied. Den Anordnungen der Flottillenleitung bzw. des Skip- pers ist Folge zu leisten. Der Reisende verpflichtet sich die ihm übertragenen Arbeiten im Rahmen der Seemannschaft und des Borddienstes sorgfältig zu erledigen. Insbesondere der Rudergänger hat die Verpflichtung nach den internationalen Kollisionsverhütungsregeln (KVR) intensiv Ausguck zu halten und Kollisionen mit Angeln, Netzen, Leinen, Untiefen und Schiffen und Grundberührungen zu vermeiden. Die Teilnahme am Törn und an den Landgängen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Bedingung für die Teilnahme an einem Segeltörn ist, daß der Reiseteilnehmer gesund ist, an keiner ansteckenden Krankheit oder Anfallskrankheit leidet und 15 Minuten im tiefen Wasser schwimmen kann. Nichtschwimmer haben an Bord regelmäßig Rettungs- weste und Life-Belt zu tragen und zu benutzen.
10b. Für Schäden an der Yacht gilt das Verursacher-Prinzip: Schäden an Schiff oder Ausrüstung, die nicht auf normale Abnutzung/Alterung zurückzuführen sind, werden von der Crew gemeinschaftlich getragen. Die zu hinterlegende Kaution (Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung) dient der Schadensregulierung.
11. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften: Der RV steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Paß-, Visa-, und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Der RV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den RV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß der RV die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des RV bedingt sind.
12. Allgemeines: Alle Angaben in Web-Datenbank und Katalog wurden nach bestem Wissen gemacht. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Zusätzlich gelten die Bestimmungen des allgemeinen Reiserechts. Für Klagen des RV gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder Aufenthaltsort nicht bekannt ist. In diesen Fällen wird als Gerichtsstand Augsburg vereinbart. Der Reiseteilnehmer kann den RV ausschließlich an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Augsburg verklagen. Es kommt deutsches Recht zur Anwendung.
Irrtum und Änderung vorbehalten.
DMC-Reisen Mühlbauer
Ust.ID-Nr: 145/219/50154